§ 26 K-VergRG 2014 (weggefallen)

Kärntner Vergaberechtsschutzgesetz 2014 – K-VergRG 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger§ 26 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.

(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 24 Abs. 1 und 2 ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

Stand vor dem 17.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 17.12.2018
(1) Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger§ 26 K-VergRG 2014 seit 17.12.2018 weggefallen. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter.

(2) Über Anträge auf Feststellung gemäß § 24 Abs. 1 und 2 ist spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages zu entscheiden.

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