§ 12 K-BASV (weggefallen)

Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit 1§ 12 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. Oktober 2012 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bauansuchenverordung, LGBl. Nr. 42/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2008, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Juli 2002 über Bauansuchen für bundeseigene Gebäude, LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft.

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.

Stand vor dem 13.07.2022

In Kraft vom 01.10.2012 bis 13.07.2022
(1) Diese Verordnung tritt mit 1§ 12 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. Oktober 2012 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bauansuchenverordung, LGBl. Nr. 42/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2008, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes vom 17. Juli 2002 über Bauansuchen für bundeseigene Gebäude, LGBl. Nr. 49/2002, außer Kraft.

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten