§ 1 K-KMG § 1

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Die in § 2 genannten Rechtsvorschriften sind im „Landesgesetzblatt für das Land Kärnten“ – im Folgenden kurz als „Landesgesetzblatt“ bezeichnet – kundzumachen. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind vom Bundeskanzleramt unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zur Abfrage bereit zu halten.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem § 3 Abs. 1 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen, zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann darf für technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rechtsinformationssystem des Bundes dienen, Dritte beauftragen.

(4) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat auf die Internetadresse gemäß Abs. 1 hinzuweisen.

(5) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden des Landes Kärnten, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Die in § 2 genannten Rechtsvorschriften sind im „Landesgesetzblatt für das Land Kärnten“ – im Folgenden kurz als „Landesgesetzblatt“ bezeichnet – kundzumachen. Die Kundmachung der im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind vom Bundeskanzleramt unter der Internetadresse „www.ris.bka.gv.at“ nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 zur Abfrage bereit zu halten.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzleramt Dokumente, die im Landesgesetzblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem § 3 Abs. 1 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen, zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.

(3) Der Landeshauptmann darf für technische Hilfstätigkeiten, die der Vorbereitung der Kundmachung der zu verlautbarenden Rechtsvorschriften im Rechtsinformationssystem des Bundes dienen, Dritte beauftragen.

(4) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren. Jede Nummer des Landesgesetzblattes hat auf die Internetadresse gemäß Abs. 1 hinzuweisen.

(5) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften können zusätzlich auch noch in anderer geeigneter Weise, insbesondere im Intranet der Behörden des Landes Kärnten, bekannt gemacht werden. Diesen Bekanntmachungen kommt keine verbindliche Wirkung zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten