§ 4 K-PfLAV (weggefallen)

Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrensverordnung – K-PfLAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Definitive Landeslehrer, die die besonderen Ernennungserfordernisse für die angestrebte Stelle und die allenfalls in der Ausschreibung zusätzlich festgelegten fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllen, können sich innerhalb der vorgegebenen Frist im Dienstweg mit dem bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Schulangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie bei den Bezirksverwaltungsbehörden aufliegenden Formular bewerben§ 4 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Bewerber, die die Ernennungserfordernisse oder die allenfalls in der Ausschreibung zusätzlich festgelegten fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erfüllen, sowie Bewerber, die die Bewerbung verspätet eingebracht haben, werden nicht zum Auswahlverfahren zugelassen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 12.04.2001 bis 31.12.2018
(1) Definitive Landeslehrer, die die besonderen Ernennungserfordernisse für die angestrebte Stelle und die allenfalls in der Ausschreibung zusätzlich festgelegten fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllen, können sich innerhalb der vorgegebenen Frist im Dienstweg mit dem bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Schulangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung sowie bei den Bezirksverwaltungsbehörden aufliegenden Formular bewerben§ 4 K-PfLAV seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Bewerber, die die Ernennungserfordernisse oder die allenfalls in der Ausschreibung zusätzlich festgelegten fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten nicht erfüllen, sowie Bewerber, die die Bewerbung verspätet eingebracht haben, werden nicht zum Auswahlverfahren zugelassen.

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