§ 2 K-SpÜG § 2

Kärntner Straßenpolizei-Übertragungsgesetz – K-SpÜG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

Gesetz, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt übertragen werden, LGBl Nr 53/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 52/1965, 20/1995 und 35/1999 sowie der Kundmachung LGBl Nr 19/1961;

b)

Gesetz, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Villach übertragen werden, LGBl Nr 54/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 53/1965, 19/1995 und 35/1999.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2003 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

a)

Gesetz, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Klagenfurt übertragen werden, LGBl Nr 53/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 52/1965, 20/1995 und 35/1999 sowie der Kundmachung LGBl Nr 19/1961;

b)

Gesetz, mit dem bestimmte Aufgaben der Bundespolizeidirektion Villach übertragen werden, LGBl Nr 54/1960, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 53/1965, 19/1995 und 35/1999.

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