§ 4 K-KPSG (weggefallen)

Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
Die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet:

a)

diese Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten;

b)

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der Behörde zu melden;

c)

die ihnen von der Behörde gemäß § 6 Abs. 2 aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen;

d)

das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch Kontrollorgane der Behörde, durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Union oder anderer Mitgliedstaaten, die der Kommission zur Verfügung gestellt wurden, auch zum Zweck der Überwachung, die erforderliche Entnahme von Proben von Pflanzen, Pflanzenteilen, Kultursubstraten und dergleichen im notwendigen Ausmaß ohne Entgelt für Untersuchungszwecke sowie die Durchführung sonstiger Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes durch die Behörde zu dulden und

e)

die Kontrollorgane zu unterstützen, die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderlichenfalls die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 4 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.09.2011 bis 13.12.2019
Die Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet:

a)

diese Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse tunlichst frei von Schadorganismen zu halten;

b)

jedes atypische Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, der Behörde zu melden;

c)

die ihnen von der Behörde gemäß § 6 Abs. 2 aufgetragenen Maßnahmen durchzuführen;

d)

das Betreten ihrer Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch Kontrollorgane der Behörde, durch Sachverständige der Kommission der Europäischen Union oder anderer Mitgliedstaaten, die der Kommission zur Verfügung gestellt wurden, auch zum Zweck der Überwachung, die erforderliche Entnahme von Proben von Pflanzen, Pflanzenteilen, Kultursubstraten und dergleichen im notwendigen Ausmaß ohne Entgelt für Untersuchungszwecke sowie die Durchführung sonstiger Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes durch die Behörde zu dulden und

e)

die Kontrollorgane zu unterstützen, die zur Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderlichenfalls die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

§ 4 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen.

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