§ 16 K-MSchG Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Kärntner Musikschulgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Kärntner Landesmusikschulwerk (Kärntner Musikschulgesetz), LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Musikschulbeirat gemäß § 8 des Kärntner Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, als aufgelöst.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(4) Bestellungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorgenommen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.

(5) Aufrechte Verträge im Sinne des § 10 des Kärntner Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, gelten als rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zur Sicherstellung der Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes fortgeführter Standorte von Musikschulen im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(6) In etwaige bestehende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen des Landes mit Gebietskörperschaften, mit sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit juristischen Personen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über das Kärntner Landesmusikschulwerk (Kärntner Musikschulgesetz), LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt der Musikschulbeirat gemäß § 8 des Kärntner Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, als aufgelöst.

(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(4) Bestellungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag nach den in diesem Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen vorgenommen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam werden.

(5) Aufrechte Verträge im Sinne des § 10 des Kärntner Musikschulgesetzes, LGBl. Nr. 44/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/1996, gelten als rechtsgeschäftliche Vereinbarungen zur Sicherstellung der Finanzierung und Bereitstellung des Sachaufwandes fortgeführter Standorte von Musikschulen im Sinne des § 9 Abs. 2 dieses Gesetzes.

(6) In etwaige bestehende rechtsgeschäftliche Vereinbarungen des Landes mit Gebietskörperschaften, mit sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder mit juristischen Personen des Privatrechts wird durch dieses Gesetz nicht eingegriffen.

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