§ 8 K-MSchG Musikschulleiter-Konferenz

K-MSchG - Kärntner Musikschulgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung ist von der Landesregierung eine Musikschulleiter-Konferenz zum Zweck der Koordination, des Meinungsaustausches und der Vorberatung in grundsätzlichen Belangen des Musikschulwesens des Landes einzurichten. Hierzu zählen insbesondere

a)

der Erlass und die Änderung des Musikschulkonzepts und des Musikschulplans (§ 2 Abs. 4 und 5) sowie die periodische Evaluierung insbesondere des Unterrichtswesens gemäß § 5 Abs. 5 und § 5a,

b)

die Erstellung und die Änderung der Organisationsstatuten (§ 7),

c)

die Festlegung der Höchstsätze gemäß § 9 Abs. 4 und

d)

die Festlegung der Höhe des Schulgeldes (§ 12).

              (2) Der Musikschulleiter-Konferenz gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a)

das mit den Angelegenheiten des Musikschulwesens des Landes betraute Mitglied der Landesregierung,

b)

die Leiter der Musikschulen des Landes,

c)

der Direktor des Kärntner Landeskonservatoriums und

d)

die Fachbereichsleiter gemäß § 6 Abs. 5.

(3) Das Mitglied der Landesregierung (Abs. 2 lit. a) hat im Falle seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied namhaft zu machen. Für jedes Mitglied der Musikschulleiter-Konferenz im Sinne des Abs. 2 lit. b bis d ist von der Landesregierung ein Ersatzmitglied zu bestellen, wobei im Falle des Abs. 2 lit. b jeweils der Stellvertreter des Leiters der Musikschule und im Falle des Abs. 2 lit. c jeweils ein am Kärntner Landeskonservatorium tätiger Lehrer zu bestellen ist. Ist ein Mitglied der Musikschulleiter-Konferenz verhindert an einer Sitzung teilzunehmen, hat es dies dem Vorsitzenden und seinem Ersatzmitglied unverzüglich bekannt zu geben.

(4) Der Musikschulleiter-Konferenz gehört weiters ein Mitglied der Landespersonalvertretung mit beratender Stimme an. Das Mitglied sowie sein Ersatzmitglied sind auf Vorschlag der Zentralpersonalvertretung von der Landesregierung zu bestellen.

(5) Den Vorsitz in der Musikschulleiter-Konferenz führt das Mitglied der Landesregierung (Abs. 2 lit. a). Im Falle seiner Verhinderung obliegt die Vorsitzführung seinem Ersatzmitglied.

(6) Die in Abs. 2 lit. b, c und d genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben an den Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz teilzunehmen, sofern ihr Fernbleiben nicht aus wichtigen Gründen gerechtfertigt ist.

(7) Der Vorsitzende beruft die Musikschulleiter-Konferenz unter Anschluss der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich zu einer Sitzung ein. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 und Abs. 3 sind binnen angemessener, mindestens vierwöchiger Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuladen. Die Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz sind nicht öffentlich.

(8) Die Musikschulleiter-Konferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend ist. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(9) Den Sitzungen der Musikschulleiter-Konferenz können auf Verlangen des Vorsitzenden oder mit Beschluss der stimmberechtigten Mitglieder (Ersatzmitglieder) Fachleute mit beratender Stimme beigezogen werden.

(10) Die Besorgung der Kanzleigeschäfte obliegt der Geschäftsstelle der Musikschulleiter-Konferenz. Diese ist beim Amt der Kärntner Landesregierung einzurichten.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 K-MSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 K-MSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 K-MSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 K-MSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 K-MSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 K-MSchG
§ 9 K-MSchG