§ 15 K-MSchG Verweise

K-MSchG - Kärntner Musikschulgesetz 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

1.

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2015;

2.

Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2014.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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