§ 6 K-MSchG Lehrer, Schulleiter, Fachbereichsleiter und Fachgruppenleiter

K-MSchG - Kärntner Musikschulgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Lehrer der Musikschulen des Landes stehen in einem Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Sie müssen die für den Unterricht in ihrem Fach erforderliche Befähigung besitzen. Sie können im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung zur Tätigkeit an mehreren Musikschulen des Landes herangezogen werden. Die Dienstzuteilung obliegt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat für jede Musikschule einen geeigneten Lehrer für die Dauer von fünf Jahren als Schulleiter zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig. Dem Schulleiter obliegt die pädagogische und schuladministrative Leitung der Musikschule. Er ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichts an der Musikschule verantwortlich.

(3) Die Landesregierung hat für den Fall der Verhinderung des Leiters einer Musikschule des Landes gleichzeitig mit dessen Bestellung einen geeigneten Lehrer für die Dauer von fünf Jahren als Stellvertreter des Leiters zu bestellen; eine Wiederbestellung ist zulässig.

(3a) Lehrer der Musikschule gemäß § 5a haben die entsprechende Befähigung zur Erteilung des Musikunterrichts auch in der slowenischen Unterrichtssprache nachzuweisen. Dies gilt überdies für den Leiter und den Stellvertreter des Leiters dieser Schule.

(4) Die dienstrechtliche Stellung der Leiter und Lehrer der Musikschulen des Landes richtet sich nach dem Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994, LGBl. Nr. 73.

(5) Die Landesregierung hat fachkundige Personen mit Aufgaben der Fachplanung und Fachkoordination im Bereich der musikalischen Ausbildung des Landes oder eines Teilbereiches hiervon zu betrauen („Fachbereichsleiter“).

(6) Die Landesregierung hat weiters für die von den Musikschulen des Landes Kärnten betreuten Fachgebiete aus dem Kreis der Lehrer (Abs. 1) fachkundige Personen als Fachgruppenleiter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren; eine Wiederbestellung ist zulässig. Den Fachgruppenleitern obliegt insbesondere die Unterstützung und fachliche Beratung der Landesregierung und der Musikschulen des Landes in Zusammenarbeit mit der für die Angelegenheiten der Musikschulen des Landes zuständigen Untergliederung des Amtes der Landesregierung.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 K-MSchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 K-MSchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 K-MSchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 K-MSchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 K-MSchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5a K-MSchG
§ 7 K-MSchG