§ 15 K-MSchG Verweise

Kärntner Musikschulgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)1.

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2011BGBl. I Nr. 34/2015;

b)2.

Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008BGBl. I Nr. 48/2014.

Stand vor dem 30.06.2015

In Kraft vom 01.09.2012 bis 30.06.2015

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf bundesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in der nachstehenden Fassung anzuwenden:

a)1.

Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2011BGBl. I Nr. 34/2015;

b)2.

Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2008BGBl. I Nr. 48/2014.

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