§ 9 K-PRG Wirksamkeit der Bordellbewilligung

Kärntner Prostitutionsgesetz - K-PRG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.11.2012 bis 31.12.9999

(1) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen wird. Der Bewilligungsinhaber hat die Unterbrechung und eine vor Ablauf dieser sechs Monate beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.

(2) Die Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht mehr gegeben sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Behörde in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.

Stand vor dem 09.11.2012

In Kraft vom 01.11.1990 bis 09.11.2012

(1) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt ihrer Rechtskraft aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen wird. Der Bewilligungsinhaber hat die Unterbrechung und eine vor Ablauf dieser sechs Monate beabsichtigte Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.

(2) Die Bordellbewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 6 nicht mehr gegeben sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von der Behörde in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Jahr, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bordellbewilligung, zu überprüfen.

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