§ 2 K-KMG § 2

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Im Landesgesetzblatt sind, außer im Falle des § 5 Abs. 1, kundzumachen:

1.

Landesgesetze (Art. 35 Abs. 2 K-LVG);

2.

Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;

3.

Staatsverträge des Landes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und die diese Staatsverträge betreffenden Erklärungen;

4.

Vereinbarungen des Landes mit anderen Ländern oder mit dem Bund im Sinne des Art. 15a B-VG einschließlich der diese Vereinbarungen betreffenden Erklärungen sowie die Verlautbarungen über Beitritte zu solchen Vereinbarungen und Kündigungen solcher Vereinbarungen;

5.

Verordnungen der Landesregierung, sofern durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

6.

Verordnungen des Landeshauptmannes, sofern durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

7.

Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 140 B-VG;

8.

Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139 B-VG;

9.

Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 138a und Art. 140a B-VG und Kundmachungen über die Aufhebung eines wiederverlautbarten Landesgesetzes nach Art. 139a B-VG und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139a B-VG;

10.

Satzungen von Unternehmen des Landes, die der Genehmigung durch den Landtag bedürfen (Art. 65 K-LVG);

11.

sonstige Kundmachungen, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist;

12.

Berichtigungen nach § 7 dieses Gesetzes.

(2) In das Landesgesetzblatt dürfen sonstige Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes aufgenommen werden, an denen öffentliches Interesse besteht.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.06.2013 bis 31.12.9999

(1) Im Landesgesetzblatt sind, außer im Falle des § 5 Abs. 1, kundzumachen:

1.

Landesgesetze (Art. 35 Abs. 2 K-LVG);

2.

Wiederverlautbarungen von Landesgesetzen;

3.

Staatsverträge des Landes einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und die diese Staatsverträge betreffenden Erklärungen;

4.

Vereinbarungen des Landes mit anderen Ländern oder mit dem Bund im Sinne des Art. 15a B-VG einschließlich der diese Vereinbarungen betreffenden Erklärungen sowie die Verlautbarungen über Beitritte zu solchen Vereinbarungen und Kündigungen solcher Vereinbarungen;

5.

Verordnungen der Landesregierung, sofern durch Gesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

6.

Verordnungen des Landeshauptmannes, sofern durch Bundesgesetz nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist;

7.

Kundmachungen über die Aufhebung verfassungswidriger Landesgesetze durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 140 B-VG;

8.

Kundmachungen über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139 B-VG;

9.

Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 138a und Art. 140a B-VG und Kundmachungen über die Aufhebung eines wiederverlautbarten Landesgesetzes nach Art. 139a B-VG und über Aussprüche des Verfassungsgerichtshofes nach Art. 139a B-VG;

10.

Satzungen von Unternehmen des Landes, die der Genehmigung durch den Landtag bedürfen (Art. 65 K-LVG);

11.

sonstige Kundmachungen, wenn dies durch Gesetz bestimmt ist;

12.

Berichtigungen nach § 7 dieses Gesetzes.

(2) In das Landesgesetzblatt dürfen sonstige Kundmachungen der Landesregierung oder des Landeshauptmannes aufgenommen werden, an denen öffentliches Interesse besteht.

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