§ 7 K-BASV (weggefallen)

Kärntner Bauansuchenverordnung - K-BAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.07.2022 bis 31.12.9999
Führt die im Lageplan gemäß § 6 Abs. 2 lit§ 7 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke, so ist ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 2 Abs. 2 lit. b sinngemäß gilt.

Stand vor dem 13.07.2022

In Kraft vom 07.11.2012 bis 13.07.2022
Führt die im Lageplan gemäß § 6 Abs. 2 lit§ 7 K-BASV seit 13.07.2022 weggefallen. i darzustellende, der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke, so ist ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht beizubringen, wobei § 2 Abs. 2 lit. b sinngemäß gilt.

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