§ 3 K-PfLAV (weggefallen)

Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrensverordnung – K-PfLAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Beurteilung der Auswahlkriterien (§ 2 Abs. 1§ 3 K-PfLAV) hat in drei Verfahrensschritten zu erfolgen:

a)

Beurteilung der in § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG vorgegebenen Kriterien durch die Landesregierung (biographischer Parameter);

b)

Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule aufgrund des Ergebnisses einer biographischen Analyse der fachlichen und persönlichen Eignung anhand einer persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie durch im Einzelfall heranzuziehende Bewerter (Biographie);

c)

Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule aufgrund des Ergebnisses der Lösung von Aufgaben im Rahmen eines Assessmentcenters durch im Einzelfall heranzuziehende Bewerter (Assessmentcenter).

(2) Die Ermittlung der Bewerter im Einzelfall obliegt dem Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung (bei Berufsschulen) bzw seit 31.12.2018 weggefallen. dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde (bei allgemeinbildenden Pflichtschulen) gemäß § 23 Abs. 5 des Kärntner Landeslehrergesetzes.

(3) Der Landesschulrat hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 lit. b und c zu sorgen und dabei Folgendes zu veranlassen:

a)

die Bestimmung einer Person, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügt, als Moderator für die Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 lit. b und c;

b)

die Einschulung der Bewerter durch den Moderator des jeweiligen Auswahlverfahrens;

c)

die Festlegung des Tages und Ortes für die Durchführung der Verfahrensschritte Biographie sowie Assessmentcenter, wobei jeweils ein Ort in jenem politischen Bezirk auszuwählen ist, in dem sich die entsprechende Pflichtschule befindet;

d)

die Einberufung der Bewerber, der nominierten Bewerter und des Moderators zur Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte;

e) die Erstellung des Amtsvortrages entsprechend dem Verfahrensergebnis zur Erstattung des Vorschlages nach § 12.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 07.11.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Beurteilung der Auswahlkriterien (§ 2 Abs. 1§ 3 K-PfLAV) hat in drei Verfahrensschritten zu erfolgen:

a)

Beurteilung der in § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG vorgegebenen Kriterien durch die Landesregierung (biographischer Parameter);

b)

Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule aufgrund des Ergebnisses einer biographischen Analyse der fachlichen und persönlichen Eignung anhand einer persönlichen Darstellung der Lebens- und Berufsbiographie durch im Einzelfall heranzuziehende Bewerter (Biographie);

c)

Beurteilung der besonderen Eignung zur Leitung der Schule aufgrund des Ergebnisses der Lösung von Aufgaben im Rahmen eines Assessmentcenters durch im Einzelfall heranzuziehende Bewerter (Assessmentcenter).

(2) Die Ermittlung der Bewerter im Einzelfall obliegt dem Leiter der für die Angelegenheiten des Schulrechtes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung (bei Berufsschulen) bzw seit 31.12.2018 weggefallen. dem Leiter der Bezirksverwaltungsbehörde (bei allgemeinbildenden Pflichtschulen) gemäß § 23 Abs. 5 des Kärntner Landeslehrergesetzes.

(3) Der Landesschulrat hat für die organisatorische Durchführung der Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 lit. b und c zu sorgen und dabei Folgendes zu veranlassen:

a)

die Bestimmung einer Person, die über ein abgeschlossenes Studium der Studienrichtung Psychologie verfügt, als Moderator für die Verfahrensschritte nach § 3 Abs. 1 lit. b und c;

b)

die Einschulung der Bewerter durch den Moderator des jeweiligen Auswahlverfahrens;

c)

die Festlegung des Tages und Ortes für die Durchführung der Verfahrensschritte Biographie sowie Assessmentcenter, wobei jeweils ein Ort in jenem politischen Bezirk auszuwählen ist, in dem sich die entsprechende Pflichtschule befindet;

d)

die Einberufung der Bewerber, der nominierten Bewerter und des Moderators zur Durchführung der einzelnen Verfahrensschritte;

e) die Erstellung des Amtsvortrages entsprechend dem Verfahrensergebnis zur Erstattung des Vorschlages nach § 12.

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