§ 2b K-KMG (weggefallen)

Kärntner Kundmachungsgesetz - K-KMG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Rechtsverordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 § 2b K-KMGund 5 statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen, durch Plakatierung u seit 31.12.2013 weggefallen. dgl.) kundgemacht werden, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Nach Abs. 1 kundgemachte Rechtsverordnungen treten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft.

(3) Rechtsverordnungen nach Abs. 1 sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen. Dabei ist neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Veröffentlichung

a)

die Art der Kundmachung nach Abs. 1 und

b)

der Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Rechtsverordnung anzugeben.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.06.1986 bis 31.12.2013
(1) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, bei Gefahr im Verzug und in dringenden Fällen, in denen eine Kundmachung im Landesgesetzblatt nicht oder nicht zeitgerecht möglich ist, können Rechtsverordnungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 § 2b K-KMGund 5 statt im Landesgesetzblatt in anderer geeigneter Weise (durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel, durch Veröffentlichung in periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen, durch Plakatierung u seit 31.12.2013 weggefallen. dgl.) kundgemacht werden, sofern durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

(2) Nach Abs. 1 kundgemachte Rechtsverordnungen treten, wenn in ihnen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt der ersten Kundmachung in Kraft.

(3) Rechtsverordnungen nach Abs. 1 sind sobald wie möglich auch im Landesgesetzblatt zu veröffentlichen. Dabei ist neben einem Hinweis auf den bloßen Mitteilungscharakter dieser Veröffentlichung

a)

die Art der Kundmachung nach Abs. 1 und

b)

der Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls der Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Rechtsverordnung anzugeben.

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