§ 3 K-KPSG (weggefallen)

Kulturpflanzenschutzgesetz - K-KPSG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Pflanzenschutzmaßnahmen dürfen nur nach den Regeln der guten fachlichen Praxis durchgeführt werden§ 3 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. Die Regeln der guten fachlichen Praxis dienen insbesondere der

a)

Gesunderhaltung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch

1.

vorbeugende Maßnahmen;

2.

Verhütung der Verschleppung von Schadorganismen und

3.

Abwehr und Bekämpfung von Schadorganismen;

b)

Abwehr von Gefahren, die durch Pflanzenschutzmaßnahmen für die Gesundheit von Mensch, Tier und die Umwelt entstehen können.

(2) Zu den Regeln der guten fachlichen Praxis zählen:

a)

die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes;

b)

die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Bienen auch bei der Anwendung anderer Pflanzenschutzmaßnahmen;

c)

der Stand der Technik, das ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, sowie die Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.09.2011 bis 13.12.2019
(1) Die Pflanzenschutzmaßnahmen dürfen nur nach den Regeln der guten fachlichen Praxis durchgeführt werden§ 3 K-KPSG seit 13.12.2019 weggefallen. Die Regeln der guten fachlichen Praxis dienen insbesondere der

a)

Gesunderhaltung von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen durch

1.

vorbeugende Maßnahmen;

2.

Verhütung der Verschleppung von Schadorganismen und

3.

Abwehr und Bekämpfung von Schadorganismen;

b)

Abwehr von Gefahren, die durch Pflanzenschutzmaßnahmen für die Gesundheit von Mensch, Tier und die Umwelt entstehen können.

(2) Zu den Regeln der guten fachlichen Praxis zählen:

a)

die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß § 3 Abs. 1 lit. b des Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetzes;

b)

die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Kärntner Landes-Pflanzenschutzmittelgesetz über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Bienen auch bei der Anwendung anderer Pflanzenschutzmaßnahmen;

c)

der Stand der Technik, das ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist, sowie die Erfahrungen der Pflanzenschutzdienste und des Personenkreises, der Pflanzenschutzmaßnahmen durchführt.

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