§ 7 K-PfLAV (weggefallen)

Kärntner Pflichtschulleiterauswahlverfahrensverordnung – K-PfLAV

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Der biographische Parameter dient dazu, die im § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG§ 7 K-PfLAV festgelegten Auswahlkriterien entsprechend zu berücksichtigenseit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Beurteilung und Reihung der Bewerber nach den vorgegebenen Auswahlkriterien hat durch die Landesregierung nachvollziehbar zu erfolgen.

(3) Zur Auswertung sind gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 die Leistungsfeststellung oder gemäß § 2 Abs. 3 LVG die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen und jeweils die Verwendungszeit in der betreffenden Schulart heranzuziehen.

a)

Leistungsfeststellung oder bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen: Es ist eine Rangreihe aller Bewerber nach der Leistungsfeststellung oder bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen zu erstellen. Bewerber mit gleicher Leistungsfeststellung oder gleicher bisheriger Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen sind gleich zu reihen.

b)

Verwendungszeit in der betreffenden Schulart: Es ist eine Rangreihe aller Bewerber, ausgehend vom dienstältesten Bewerber, zu erstellen.

(4) Die Summe der Reihungsstellen jedes Bewerbers in der Leistungsfeststellung oder bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen und der Verwendungszeit in der betreffenden Schulart ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihungsstelle des Rangwertes des Bewerbers ergibt den Rangplatz des Bewerbers im biographischen Parameter.

(5) Die Beurteilungen und Reihungen sind dem Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 12 zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 07.11.2014 bis 31.12.2018
(1) Der biographische Parameter dient dazu, die im § 26 Abs. 6 LDG 1984 oder in § 2 Abs. 3 LVG§ 7 K-PfLAV festgelegten Auswahlkriterien entsprechend zu berücksichtigenseit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Beurteilung und Reihung der Bewerber nach den vorgegebenen Auswahlkriterien hat durch die Landesregierung nachvollziehbar zu erfolgen.

(3) Zur Auswertung sind gemäß § 26 Abs. 6 LDG 1984 die Leistungsfeststellung oder gemäß § 2 Abs. 3 LVG die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen und jeweils die Verwendungszeit in der betreffenden Schulart heranzuziehen.

a)

Leistungsfeststellung oder bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen: Es ist eine Rangreihe aller Bewerber nach der Leistungsfeststellung oder bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen zu erstellen. Bewerber mit gleicher Leistungsfeststellung oder gleicher bisheriger Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen sind gleich zu reihen.

b)

Verwendungszeit in der betreffenden Schulart: Es ist eine Rangreihe aller Bewerber, ausgehend vom dienstältesten Bewerber, zu erstellen.

(4) Die Summe der Reihungsstellen jedes Bewerbers in der Leistungsfeststellung oder bisherigen Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben und administrativer Aufgaben an Schulen und der Verwendungszeit in der betreffenden Schulart ergibt den Rangwert des Bewerbers. Die Reihungsstelle des Rangwertes des Bewerbers ergibt den Rangplatz des Bewerbers im biographischen Parameter.

(5) Die Beurteilungen und Reihungen sind dem Landesschulrat zur Erstattung des Vorschlages nach § 12 zu übermitteln.

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