§ 36 NÖ LVGG Dienstrecht bei Option

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972, LGBl. 2200, zur Anwendung kam, können im Zuge ihrer Bewerbung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes beantragen, dass anstelle der dienstrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 die Bestimmungen der §§ 174 bis 180 der DPL 1972 auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zur Anwendung kommen. In diesem Fall kommen jedoch die disziplinarrechtlichen, beurteilungsrechtlichen und reisegebührenrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 und die Bestimmungen über den Dienstort (§ 25), über die Außerdienststellung (§ 26) und über das Ende des Dienstverhältnisses (§ 27) dieses Gesetzes weiterhin zur Anwendung. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.

(2) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, die sich nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts- Übergangsgesetz vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beworben haben, können den Antrag gemäß Abs. 1 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stellen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, auf die bis zur Wirksamkeit der Ernennung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes die DPL 1972, LGBl. 2200, zur Anwendung kam, können im Zuge ihrer Bewerbung zum Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes beantragen, dass anstelle der dienstrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 die Bestimmungen der §§ 174 bis 180 der DPL 1972 auf ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zur Anwendung kommen. In diesem Fall kommen jedoch die disziplinarrechtlichen, beurteilungsrechtlichen und reisegebührenrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 und die Bestimmungen über den Dienstort (§ 25), über die Außerdienststellung (§ 26) und über das Ende des Dienstverhältnisses (§ 27) dieses Gesetzes weiterhin zur Anwendung. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen.

(2) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, die sich nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts- Übergangsgesetz vor Inkrafttreten dieses Gesetzes beworben haben, können den Antrag gemäß Abs. 1 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes stellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten