§ 9 K-WBG § 9

Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.1923 bis 31.12.9999

Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die Anbringung von Markierungszeichen und Wegweisern innerhalb der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Touristenverkehre zugänglichen Gebiete durch die in demselben tätigen alpinen Vereine gegen allfälligen Ersatz des ihnen hiedurch verursachten Schadens zu dulden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.1923 bis 31.12.9999

Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sind verpflichtet, die Anbringung von Markierungszeichen und Wegweisern innerhalb der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Touristenverkehre zugänglichen Gebiete durch die in demselben tätigen alpinen Vereine gegen allfälligen Ersatz des ihnen hiedurch verursachten Schadens zu dulden.

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