§ 4 NÖ WSV (weggefallen)

NÖ Waldschnepfenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.05.2020 bis 31.12.9999
Der oder die Jagdausübungsberechtigte hat

-

sich vor einem beabsichtigten Abschuss bei der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. Nr. 01/4051636, darüber zu informieren, ob die Höchstabschusszahl für das betreffende Jagdgebiet ausgeschöpft ist,

-

einen getätigten Abschuss unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes unter Angabe des Erlegungsortes und –zeitpunktes zu melden und

-

tunlichst bis zum 31. Dezember eines jeden Jagdjahres einen Bericht an die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes oder eine von dieser genannte Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung abzuliefern. Dieser Bericht hat mindestens Angaben über die Beobachtung von Schnepfen im Jagdgebiet (Monat der Beobachtung, Auffindung von Gelegen und/oder führenden oder nicht flüggen Schnepfen), sowie Daten über erlegte Schnepfenhahnen (Länge von Schnabel und Schwanz, Gewicht, ev. Foto) zu enthalten.

§ 4 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen.

Stand vor dem 07.05.2020

In Kraft vom 02.03.2008 bis 07.05.2020
Der oder die Jagdausübungsberechtigte hat

-

sich vor einem beabsichtigten Abschuss bei der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. Nr. 01/4051636, darüber zu informieren, ob die Höchstabschusszahl für das betreffende Jagdgebiet ausgeschöpft ist,

-

einen getätigten Abschuss unverzüglich der Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes unter Angabe des Erlegungsortes und –zeitpunktes zu melden und

-

tunlichst bis zum 31. Dezember eines jeden Jagdjahres einen Bericht an die Landesgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes oder eine von dieser genannte Stelle zur wissenschaftlichen Auswertung abzuliefern. Dieser Bericht hat mindestens Angaben über die Beobachtung von Schnepfen im Jagdgebiet (Monat der Beobachtung, Auffindung von Gelegen und/oder führenden oder nicht flüggen Schnepfen), sowie Daten über erlegte Schnepfenhahnen (Länge von Schnabel und Schwanz, Gewicht, ev. Foto) zu enthalten.

§ 4 NÖ WSV seit 07.05.2020 weggefallen.

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