§ 4 K-WBG § 4

Gesetz über die Wegfreiheit im Berglande

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.1923 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung auf den Bau, die Erhaltung und die Erweiterung von Schutzhütten und Unterkunftshäusern in den Bergen, die Erwerbung des dazu erforderlichen Hüttenplatzes und eines angemessenen Raumes um die Hütte sowie auf die Gewährung des Rechtes, das zum Bau oder zur Erhaltung der Hütte erforderliche Material zu gewinnen und das zum Betriebe erforderliche Brennholz und Wasser aus fremdem Grunde zu beziehen.

(2) Zum Antrage sind nur Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmen, berechtigt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.05.1923 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung auf den Bau, die Erhaltung und die Erweiterung von Schutzhütten und Unterkunftshäusern in den Bergen, die Erwerbung des dazu erforderlichen Hüttenplatzes und eines angemessenen Raumes um die Hütte sowie auf die Gewährung des Rechtes, das zum Bau oder zur Erhaltung der Hütte erforderliche Material zu gewinnen und das zum Betriebe erforderliche Brennholz und Wasser aus fremdem Grunde zu beziehen.

(2) Zum Antrage sind nur Körperschaften, die die Interessen des Touristen- oder Fremdenverkehres wahrnehmen, berechtigt.

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