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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Sofern in der Gemeinde keine Abgabemöglichkeit in einem öffentlich zugänglichen Abfall-/Altstoffsammelzentrum besteht, hat die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich zweimal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(3) Gleichwertig zu Abs. 1 und 2 kann die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich auch ausschließlich im Holsystem durchführen. Die Bereitstellung von Sperrmüll hat diesfalls so zu erfolgen, dass
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(2) Sofern in der Gemeinde keine Abgabemöglichkeit in einem öffentlich zugänglichen Abfall-/Altstoffsammelzentrum besteht, hat die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich zweimal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(3) Gleichwertig zu Abs. 1 und 2 kann die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich auch ausschließlich im Holsystem durchführen. Die Bereitstellung von Sperrmüll hat diesfalls so zu erfolgen, dass
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