§ 14 NÖ AWG 1992 Erfassung von Sperrmüll

NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Erfassung von Sperrmüll ist abweichend zu §§ 11 und 12 von der Gemeinde zumindest im Pflichtbereich im Bringsystem und zusätzlich einmal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen. DiedurchzuführenDie Gemeinde hat dafür Termine festzusetzen und diese rechtzeitig und allgemein bekanntzumachen.

(2) Sofern in der Gemeinde keine Abgabemöglichkeit in einem öffentlich zugänglichen Abfall-/Altstoffsammelzentrum besteht, hat die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich zweimal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen.

(3) Gleichwertig zu Abs. 1 und 2 kann die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich auch ausschließlich im Holsystem durchführen. Die Bereitstellung von Sperrmüll hat diesfalls so zu erfolgen, dass

1.

sie möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann,

2.

Personen und Sachen nicht gefährdet werden und

3.

die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

Stand vor dem 26.06.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 26.06.2017

(1) Die Erfassung von Sperrmüll ist abweichend zu §§ 11 und 12 von der Gemeinde zumindest im Pflichtbereich im Bringsystem und zusätzlich einmal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen. DiedurchzuführenDie Gemeinde hat dafür Termine festzusetzen und diese rechtzeitig und allgemein bekanntzumachen.

(2) Sofern in der Gemeinde keine Abgabemöglichkeit in einem öffentlich zugänglichen Abfall-/Altstoffsammelzentrum besteht, hat die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich zweimal pro Jahr durch Abholung gegen vorherige Anmeldung durch den Grundstückseigentümer bzw. Nutzungsberechtigten durchzuführen.

(3) Gleichwertig zu Abs. 1 und 2 kann die Gemeinde die Erfassung von Sperrmüll im Pflichtbereich auch ausschließlich im Holsystem durchführen. Die Bereitstellung von Sperrmüll hat diesfalls so zu erfolgen, dass

1.

sie möglichst rasch und leicht durchgeführt werden kann,

2.

Personen und Sachen nicht gefährdet werden und

3.

die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.

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