§ 6 NÖ SBBG 2007 Tätigkeitsbereiche bei den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung”

NÖ Sozialbetreuungsberufegesetz 2007

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.08.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der PflegehelferinPflegeassistentin oder des PflegehelfersPflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.

(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Interventionen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

1.

Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität,

2.

Interessensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit,

3.

Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern,

4.

Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung,

5.

Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z. B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.

Stand vor dem 21.08.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 21.08.2017

(1) Die Tätigkeitsbereiche von Fach-Sozialbetreuerinnen oder von Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten “Behindertenarbeit” und “Behindertenbegleitung” besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der beim Schwerpunkt “Behindertenarbeit” die Tätigkeit der PflegehelferinPflegeassistentin oder des PflegehelfersPflegeassistenten und beim Schwerpunkt “Behindertenbegleitung” die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst.

(2) Der eigenverantwortliche Bereich besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Interventionen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

1.

Unterstützung bei Kontakten zu anderen Personen, Förderung der Teilnahme am sozialen Leben sowie Begleitung in Fragen der Partnerschaft und Sexualität,

2.

Interessensabklärung, Förderung und Training im Bereich Beschäftigung und Arbeit,

3.

Freizeitgestaltung, Entspannung und Erholung, Hobbys, Feste und Feiern,

4.

Einsatz musisch-kreativer Mittel und Bewegung zur Bildung und Persönlichkeitsentfaltung, Förderung von Wahrnehmung, Kreativität, Sinnesschulung und ästhetischer Bildung,

5.

Begleitung bei Krankheit, Trauer, Tod (z. B. von Angehörigen) mit dem Ziel der Sinnstiftung, Sterbebegleitung.

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