§ 6 NÖ LMKGG Verwendung des Gebührenertrages

NÖ Lebensmittelkontrollgebührengesetz (NÖ LMKGG)

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Gebühren enthalten

1.

eine angemessene Entschädigung der Aufsichtsorgane für die Tätigkeiten im Sinne des § 1, die auch die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung und nachgewiesene erforderliche Kosten für den Versand von Proben berücksichtigt;

2.

einen Betrag für die zurückgelegte Wegstrecke (Kilometergeld) der Aufsichtsorgane und

3.

die sonstigen Kosten, die bei Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane sowie bei der Aus- und Weiterbildung entstehen und vom Land zu tragen sind.

(2) Für das Kilometergeld nach Abs. 1 Z 2 sind die Entfernung vom Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorgans bis zu dem Ort, an dem die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung stattfindet, und zurück zu berechnen. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- bzw. gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zuge vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.

(3) Für Aufsichtsorgane, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde eine Entschädigung entsprechend Abs. 1 jedoch ohne Umsatzsteuer.

(4) Die Höhe der Entschädigung nach Abs. 1 Z 1 verändert sich für Tätigkeiten, für die Gebühren

nach diesem Gesetz festgelegt werden, im Ausmaß des § 3 Abs. 4. Gleiches gilt für das Kilometergeld nach Abs. 1 Z 2;

nach § 64 Abs. 4 LMSVG durch den Bund festgelegt werden, im Ausmaß des § 64 Abs. 6 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2017.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.08.2017

(1) Die Gebühren enthalten

1.

eine angemessene Entschädigung der Aufsichtsorgane für die Tätigkeiten im Sinne des § 1, die auch die Entnahme und Verpackung von Proben zur Untersuchung und nachgewiesene erforderliche Kosten für den Versand von Proben berücksichtigt;

2.

einen Betrag für die zurückgelegte Wegstrecke (Kilometergeld) der Aufsichtsorgane und

3.

die sonstigen Kosten, die bei Untersuchungen und Kontrollen der Aufsichtsorgane sowie bei der Aus- und Weiterbildung entstehen und vom Land zu tragen sind.

(2) Für das Kilometergeld nach Abs. 1 Z 2 sind die Entfernung vom Berufssitz oder Dienstort des Aufsichtsorgans bis zu dem Ort, an dem die Untersuchung, Kontrolle oder Überprüfung stattfindet, und zurück zu berechnen. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- bzw. gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zuge vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Einfachheit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.

(3) Für Aufsichtsorgane, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen, gebührt der Gemeinde eine Entschädigung entsprechend Abs. 1 jedoch ohne Umsatzsteuer.

(4) Die Höhe der Entschädigung nach Abs. 1 Z 1 verändert sich für Tätigkeiten, für die Gebühren

nach diesem Gesetz festgelegt werden, im Ausmaß des § 3 Abs. 4. Gleiches gilt für das Kilometergeld nach Abs. 1 Z 2;

nach § 64 Abs. 4 LMSVG durch den Bund festgelegt werden, im Ausmaß des § 64 Abs. 6 LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006 in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2017.

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