§ 33 NÖ LVGG Konstituierende Vollversammlung

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz und die nach § 32 Abs. 2 bis zum 30. September 2013 ernannten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die konstituierende Vollversammlung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat die konstituierende Vollversammlung nach Bedarf einzuberufen.

(3) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen

1.

die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 20) und

2.

nach Maßgabe des § 9 die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses.

(4) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 8 anzuwenden.

(5) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.

(6) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses hat bis zum 31. Oktober 2013 zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz und die nach § 32 Abs. 2 bis zum 30. September 2013 ernannten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die konstituierende Vollversammlung.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat die konstituierende Vollversammlung nach Bedarf einzuberufen.

(3) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen

1.

die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 20) und

2.

nach Maßgabe des § 9 die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses.

(4) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 8 anzuwenden.

(5) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.

(6) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses hat bis zum 31. Oktober 2013 zu erfolgen.

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