§ 29 NÖ LVGG Disziplinarrecht

NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Disziplinarbehörde ist der Disziplinarsenat (§ 10). Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechtes nach diesem Abschnitt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Disziplinarbehörde ist der Disziplinarsenat (§ 10). Dem Disziplinarsenat obliegt die Handhabung des Disziplinarrechtes nach diesem Abschnitt.

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