§ 6 Bgld. GVG Name und Sitz des Gemeindeverbandes

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Dem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung „Gemeindeverband“ zusammen mit der Nennung des Aufgabenbereiches voranzustellen. Er hat eine örtliche Bestimmung zu enthalten und ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des Aufgabenbereiches auch in Verbindung mit dem Wort „Verband“ anstelle des Wortes „Gemeindeverband“ verwendet werden.

(2) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer burgenländischen Gemeinde zu befinden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Dem Namen eines Gemeindeverbandes ist die Bezeichnung „Gemeindeverband“ zusammen mit der Nennung des Aufgabenbereiches voranzustellen. Er hat eine örtliche Bestimmung zu enthalten und ist so zu wählen, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ist letzteres gewährleistet, kann die Nennung des Aufgabenbereiches auch in Verbindung mit dem Wort „Verband“ anstelle des Wortes „Gemeindeverband“ verwendet werden.

(2) Der Sitz des Gemeindeverbandes hat sich in einer burgenländischen Gemeinde zu befinden.

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