§ 6 Bgld. LFG Mitwirkung der Landwirtschaftskammer

Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Burgenländische Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von einzelnen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrauen, sofern die hiefür notwendigen Mittel vom Landtag bereitgestellt wurden. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

(2) Die in diesem Gesetz für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs. 1 in gleicher Weise für die Burgenländische Landwirtschaftskammer.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Burgenländische Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von einzelnen Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz betrauen, sofern die hiefür notwendigen Mittel vom Landtag bereitgestellt wurden. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.

(2) Die in diesem Gesetz für die Landesregierung festgelegten Bestimmungen bei der Gewährung von Förderungen gelten im Falle einer Übertragung nach Abs. 1 in gleicher Weise für die Burgenländische Landwirtschaftskammer.

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