§ 16 Bgld. GVG Beitritt und Austritt von Gemeinden

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihren Austritt aus dem Gemeindeverband erklären.

(2) Bei der Beschlußfassung über den Austritt einer Gemeinde sind deren Vertreter nicht stimmberechtigt.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 17 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(4) Wird durch den Beitritt oder den Austritt von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (§ 5 lit. e) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 vorzunehmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Einem Gemeindeverband können Gemeinden durch schriftlichen Antrag, der der Annahme durch die Verbandsversammlung bedarf, beitreten. Verbandsangehörige Gemeinden können auf dieselbe Weise ihren Austritt aus dem Gemeindeverband erklären.

(2) Bei der Beschlußfassung über den Austritt einer Gemeinde sind deren Vertreter nicht stimmberechtigt.

(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Bestimmungen der §§ 4 Abs. 4 und 17 Abs. 2 gelten sinngemäß.

(4) Wird durch den Beitritt oder den Austritt von Gemeinden eine Neuregelung des Ersatzes der Kosten (§ 5 lit. e) erforderlich, ist diese nach Maßgabe der Bestimmungen des § 13 vorzunehmen.

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