§ 13 K-AFG § 13

Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch

1.

Ende der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung,

4.

Tod,

5.

Auflösung des Fonds.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

2.

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.11.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Mitgliedschaft zum Kuratorium erlischt durch

1.

Ende der Funktionsdauer,

2.

Verzicht,

3.

Abberufung,

4.

Tod,

5.

Auflösung des Fonds.

(2) Der Verzicht eines Mitgliedes des Kuratoriums ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären.

(3) Die Landesregierung hat ein Mitglied des Kuratoriums abzuberufen, wenn

1.

die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich wegfallen oder hervorkommt, dass diese Voraussetzungen bereits bei der Bestellung nicht gegeben waren, oder

2.

das Mitglied sich einer groben Vernachlässigung seiner Pflicht, insbesondere einer Verletzung des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses, schuldig gemacht hat oder sonst seine Vertrauenswürdigkeit verloren hat.

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