§ 35 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen§ 35 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Die angepaßte Satzung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen und erlangt frühestens mit dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Rechtswirksamkeit.

(2) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach der Rechtswirksamkeit der angepaßten Satzung den Gesamtvorstand und das Präsidium zu bestellen. Bis zum Zeitpunkt der Bestellung führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank gemeinsam als Gesamtvorstand die Geschäfte der Kärntner Landesholding, wobei der Vorstand das Präsidium bildet. Mit der Bestellung des Gesamtvorstandes und des Präsidiums durch die Landesregierung erlöschen die Funktionen der bisherigen Mitglieder des Organes. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neubestellten Gesamtvorstandes einzuberufen.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank hat binnen vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Satzung den Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen§ 35 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Die angepaßte Satzung ist von der Landesregierung im Landesgesetzblatt kundzumachen und erlangt frühestens mit dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge Rechtswirksamkeit.

(2) Die Landesregierung hat binnen zwei Monaten nach der Rechtswirksamkeit der angepaßten Satzung den Gesamtvorstand und das Präsidium zu bestellen. Bis zum Zeitpunkt der Bestellung führen der Vorstand und der Aufsichtsrat der einbringenden Kärntner Landes- und Hypothekenbank gemeinsam als Gesamtvorstand die Geschäfte der Kärntner Landesholding, wobei der Vorstand das Präsidium bildet. Mit der Bestellung des Gesamtvorstandes und des Präsidiums durch die Landesregierung erlöschen die Funktionen der bisherigen Mitglieder des Organes. Die Landesregierung hat die erste Sitzung des neubestellten Gesamtvorstandes einzuberufen.

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