§ 8 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Kärntner Landesholding darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen§ 8 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist ihr Gegenstand gemäß § 8a Abs. 9 KWG, BGBl Nr 63/1973, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, auf die Vermögensverwaltung beschränkt.

(2a) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.

(3) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung “Zukunft Kärnten” eingerichtet.

(4) Die Mittel des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” werden aufgebracht aus:

a)

dem Erlös aus der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding, insbesondere jener an der Aktiengesellschaft, in die der bankgeschäftliche Betrieb der Kärntner Landes- und Hypothekenbank eingebracht wurde (§ 32);

b)

der Ausgabe einer Anleihe, mit der den Gläubigern ein Umtausch - oder Bezugsrecht auf Aktien der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;

c)

Erträgen aus Beteiligungsrechten und sonstigen Vermögen der Kärntner Landesholding;

d)

Erträgen aus veranlagten Mitteln des Sondervermögens;

e)

Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen;

f)

sonstigen Zuwendungen.

(5) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.

(5a) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des Kernvermögens gemäß Art. 64a K-LVG durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des Kernvermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien zu erfolgen. Die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Vermögens insgesamt gewährleistet ist. Die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Veranlagungskonzept vorzulegen und ihn regelmäßig über den Erfolg der Veranlagung zu informieren sowie zweimal jährlich der Landesregierung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

(5b) Der Vorstand hat bis längstens 31. Dezember 2019 im Rahmen des Sondervermögens eine Schwankungsreserve von 20 Millionen Euro zu bilden. Diese Schwankungsreserve dient ausschließlich dem Ausgleich von Renditenschwankungen des veranlagten Kernvermögens, der Liquiditätssicherung der Kärntner Landesholding und allfällig notwendigen Eigenkapitalmaßnahmen bei den Konzerngesellschaften. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach Abs. 3 darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung der Schwankungsreserve, nicht jedoch aus der Schwankungsreserve selbst erfolgen. Eine Erhöhung der Schwankungsreserve bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Auflösung oder Reduzierung der Schwankungsreserve bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates und der Zustimmung der Landesregierung.

(6) Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf nur erfolgen durch:

a)

die Gewährung von Darlehen;

b)

die Gewährung von Zinsen- oder Annuitätenzuschüssen;

c)

den Erwerb oder das Eingehen von Beteiligungen;

d)

den Erwerb oder die Schaffung von Vermögenswerten;

e)

die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen an Gebietskörperschaften, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, berufliche Interessenvertretungen, gemeinnützige Einrichtungen und Gesellschaften, an denen das Land Kärnten oder die Kärntner Landesholding Anteile hält;

f)

die Gewährung von Zuschüssen für Forschung und Entwicklung.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” sowie die Aufbringung und Verwaltung dieses Sondervermögens sind in der Satzung (§ 25) zu treffen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” sind in den vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinien (§ 22 Abs. 4 lit. r) zu treffen.

(9) Auf die Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 01.04.2014 bis 03.05.2016
(1) Die Kärntner Landesholding darf Vermögen, insbesondere Beteiligungen an Unternehmen, erwerben, halten, verwalten und veräußern sowie Gesellschaften gründen§ 8 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen.

(2) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist ihr Gegenstand gemäß § 8a Abs. 9 KWG, BGBl Nr 63/1973, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, auf die Vermögensverwaltung beschränkt.

(2a) Der Aufsichtsrat der Kärntner Landesholding hat an der Besorgung der Aufgaben des Kärntner Wirtschaftsförderungsfonds nach Maßgabe der Bestimmungen des Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 6/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mitzuwirken.

(3) Zur Finanzierung und Unterstützung von im Interesse des Landes Kärnten gelegenen Vorhaben und Maßnahmen wird ein zweckgebundenes Sondervermögen der Kärntner Landesholding mit der Bezeichnung “Zukunft Kärnten” eingerichtet.

(4) Die Mittel des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” werden aufgebracht aus:

a)

dem Erlös aus der Veräußerung von Beteiligungsrechten der Kärntner Landesholding, insbesondere jener an der Aktiengesellschaft, in die der bankgeschäftliche Betrieb der Kärntner Landes- und Hypothekenbank eingebracht wurde (§ 32);

b)

der Ausgabe einer Anleihe, mit der den Gläubigern ein Umtausch - oder Bezugsrecht auf Aktien der Aktiengesellschaft eingeräumt wird;

c)

Erträgen aus Beteiligungsrechten und sonstigen Vermögen der Kärntner Landesholding;

d)

Erträgen aus veranlagten Mitteln des Sondervermögens;

e)

Rückzahlungen und Zinsen aus gewährten Darlehen;

f)

sonstigen Zuwendungen.

(5) Die Geschäftsführung im Rahmen des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” hat unter Bedachtnahme auf die Interessen des Landes Kärnten unter Beachtung volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte und öffentlicher Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Kärnten und die nachhaltige Sicherung bestehender Arbeitsplätze, sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze zu erfolgen. Das Sondervermögen ist getrennt vom übrigen Vermögen der Kärntner Landesholding zu verwalten.

(5a) Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des Kernvermögens gemäß Art. 64a K-LVG durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des Kernvermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip unter Berücksichtigung der nachstehenden Kriterien zu erfolgen. Die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Vermögens insgesamt gewährleistet ist. Die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden. Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat ein Veranlagungskonzept vorzulegen und ihn regelmäßig über den Erfolg der Veranlagung zu informieren sowie zweimal jährlich der Landesregierung einen entsprechenden Bericht vorzulegen.

(5b) Der Vorstand hat bis längstens 31. Dezember 2019 im Rahmen des Sondervermögens eine Schwankungsreserve von 20 Millionen Euro zu bilden. Diese Schwankungsreserve dient ausschließlich dem Ausgleich von Renditenschwankungen des veranlagten Kernvermögens, der Liquiditätssicherung der Kärntner Landesholding und allfällig notwendigen Eigenkapitalmaßnahmen bei den Konzerngesellschaften. Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen nach Abs. 3 darf ausschließlich aus vereinnahmten Erträgen der Veranlagung der Schwankungsreserve, nicht jedoch aus der Schwankungsreserve selbst erfolgen. Eine Erhöhung der Schwankungsreserve bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Auflösung oder Reduzierung der Schwankungsreserve bedarf der einstimmigen Zustimmung des Aufsichtsrates und der Zustimmung der Landesregierung.

(6) Die Finanzierung oder Unterstützung von Vorhaben und Maßnahmen gemäß Abs. 3 darf nur erfolgen durch:

a)

die Gewährung von Darlehen;

b)

die Gewährung von Zinsen- oder Annuitätenzuschüssen;

c)

den Erwerb oder das Eingehen von Beteiligungen;

d)

den Erwerb oder die Schaffung von Vermögenswerten;

e)

die Gewährung von Darlehen oder Zuschüssen an Gebietskörperschaften, sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, berufliche Interessenvertretungen, gemeinnützige Einrichtungen und Gesellschaften, an denen das Land Kärnten oder die Kärntner Landesholding Anteile hält;

f)

die Gewährung von Zuschüssen für Forschung und Entwicklung.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Aufgaben des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” sowie die Aufbringung und Verwaltung dieses Sondervermögens sind in der Satzung (§ 25) zu treffen.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen und die Arten der Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” sind in den vom Aufsichtsrat zu beschließenden Richtlinien (§ 22 Abs. 4 lit. r) zu treffen.

(9) Auf die Gewährung von Mitteln aus dem Sondervermögen “Zukunft Kärnten” besteht kein Rechtsanspruch.

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