§ 1 K-AL § 1

Auflösung der Kärntner Landesholding

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Gesetz über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl. Nr. 37/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2014, wird – unbeschadet der Abs. 2 und 3 – mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit der Kärntner Landesholding.

(2) § 5 K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.

(3) § 9 Abs. 2 und 3 K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind und sich auf Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding beziehen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Das Gesetz über die Einbringung des bankgeschäftlichen Unternehmens der Kärntner Landes- und Hypothekenbank in eine Aktiengesellschaft und die wesentlichen Bestimmungen über den Bestand der Kärntner Landes- und Hypothekenbank – Holding (Kärntner Landesholding-Gesetz – K-LHG), LGBl. Nr. 37/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2014, wird – unbeschadet der Abs. 2 und 3 – mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit der Kärntner Landesholding.

(2) § 5 K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.

(3) § 9 Abs. 2 und 3 K-LHG ist weiterhin auf Haftungen des Landes als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB anzuwenden, soweit sie rechtmäßig begründet worden und aufrecht sind und sich auf Verbindlichkeiten der Kärntner Landesholding beziehen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes entstanden sind. Der verfassungsrechtlich gewährleistete Bestands- und Funktionsschutz des Landes Kärnten bleibt unberührt.

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