§ 7 Bgld. KG 1989 Auflassung bestehender Anlagen

Bgld. Kanalanschlußgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1990 bis 31.12.9999

Spätestens drei Monate nach Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage hat der Eigentümer der Anschlußgrundfläche Anlagen, die bisher der Abwasserentsorgung dienten, wie Hauskläranlagen, Sickergruben, Senkgruben, Seifenabscheider, außer Betrieb zu setzen. Diese Anlagen sind zu entleeren und die Schmutzwässer sowie allfällige Rückstände schadlos zu entsorgen. Dies gilt nicht für Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswässern.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.03.1990 bis 31.12.9999

Spätestens drei Monate nach Anschluß an die öffentliche Kanalisationsanlage hat der Eigentümer der Anschlußgrundfläche Anlagen, die bisher der Abwasserentsorgung dienten, wie Hauskläranlagen, Sickergruben, Senkgruben, Seifenabscheider, außer Betrieb zu setzen. Diese Anlagen sind zu entleeren und die Schmutzwässer sowie allfällige Rückstände schadlos zu entsorgen. Dies gilt nicht für Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswässern.

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