§ 4 Bgld. GVG Bildung durch Vereinbarung

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der Gemeinden und die Satzung zu enthalten. Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen.

(3) Änderungen der Vereinbarung hinsichtlich

a)

des Aufgabenbereiches (§ 5 lit. c),

b)

des Kostenersatzes (§ 5 lit. e),

c)

der Zahl der Gemeindevertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde in der Verbandsversammlung,

bedürfen übereinstimmender Willenserklärungen der jeweils betroffenen Gemeinden.

(4) Die Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung dem Gesetz entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

a)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen.

(2) Eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 hat die übereinstimmenden Willenserklärungen der Gemeinden und die Satzung zu enthalten. Die Vereinbarung ist schriftlich abzuschließen.

(3) Änderungen der Vereinbarung hinsichtlich

a)

des Aufgabenbereiches (§ 5 lit. c),

b)

des Kostenersatzes (§ 5 lit. e),

c)

der Zahl der Gemeindevertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde in der Verbandsversammlung,

bedürfen übereinstimmender Willenserklärungen der jeweils betroffenen Gemeinden.

(4) Die Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn die Vereinbarung dem Gesetz entspricht und die Bildung des Gemeindeverbandes

a)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,

b)

im Falle der Besorgung von Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist.

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