§ 4 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank haftet gemäß § 8a Abs§ 4 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. 10 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB. Weiters gilt für den Gläubigerschutz § 227 des Aktiengesetzes 1965, BGBl Nr 98, sinngemäß.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
Die einbringende Kärntner Landes- und Hypothekenbank haftet gemäß § 8a Abs§ 4 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. 10 KWG, BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB. Weiters gilt für den Gläubigerschutz § 227 des Aktiengesetzes 1965, BGBl Nr 98, sinngemäß.

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