§ 6 Bgld. KM Aufbringung

Bgld. Klärschlamm- und Müllkompostverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.9999

(1) Die nach dem Gutachten über die Bodeneignung zulässige Menge an Klärschlamm oder Müllkompost ist nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen.

(2) Jährlich darf die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebrachte Stickstofffracht über Klärschlamm und/oder Müllkompost bei Flächen ohne Gründeckung maximal 175 kg Reinstickstoff pro Hektar und Jahr, bei Flächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff pro Hektar und Jahr nicht übersteigen, sofern hiefür keine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. f der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, vorliegt. Die Grenzwerte gemäß § 4 dürfen hiedurch jedoch nicht überschritten werden.

(3) Auf Ackerflächen darf Klärschlamm nur vor der Saat aufgebracht werden. Auf Wiesen und Weiden ist die Aufbringung nur nach der letzten Nutzung im Herbst erlaubt; auf Wiesen auch bei Vegetationsbeginn auf frostfreien Böden.

(4) Auf Wiesen und Weiden darf nur hygienisierter Klärschlamm aufgebracht werden.

(5) Bei der Aufbringung von Klärschlamm muß der Boden so weit abgetrocknet sein, daß Bodenverdichtungen tunlichst vermieden werden.

(6) Wird Klärschlamm und Müllkompost auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht, dann dürfen innerhalb der betreffenden Vegetationsperiode andere Düngestoffe (Gülle, Jauche, Mist, Handelsdünger, etc) zusätzlich nur dann aufgebracht werden, wenn diese Düngegaben bedarfsgerecht bemessen sind und die gesamte aufgebrachte Stickstofffracht den Grenzwert gemäß Abs. 2 nicht übersteigt.

(7) Wird Müllkompost vorwiegend für erosionshemmende Maßnahmen eingesetzt, so dürfen die Aufbringungsmengen die in der ÖNORM S 2024 angeführten Werte nicht überschreiten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.1991 bis 31.12.9999

(1) Die nach dem Gutachten über die Bodeneignung zulässige Menge an Klärschlamm oder Müllkompost ist nach den Regeln der Düngepraxis aufzubringen.

(2) Jährlich darf die auf landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgebrachte Stickstofffracht über Klärschlamm und/oder Müllkompost bei Flächen ohne Gründeckung maximal 175 kg Reinstickstoff pro Hektar und Jahr, bei Flächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Reinstickstoff pro Hektar und Jahr nicht übersteigen, sofern hiefür keine gesonderte wasserrechtliche Bewilligung gemäß § 32 Abs. 2 lit. f der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, vorliegt. Die Grenzwerte gemäß § 4 dürfen hiedurch jedoch nicht überschritten werden.

(3) Auf Ackerflächen darf Klärschlamm nur vor der Saat aufgebracht werden. Auf Wiesen und Weiden ist die Aufbringung nur nach der letzten Nutzung im Herbst erlaubt; auf Wiesen auch bei Vegetationsbeginn auf frostfreien Böden.

(4) Auf Wiesen und Weiden darf nur hygienisierter Klärschlamm aufgebracht werden.

(5) Bei der Aufbringung von Klärschlamm muß der Boden so weit abgetrocknet sein, daß Bodenverdichtungen tunlichst vermieden werden.

(6) Wird Klärschlamm und Müllkompost auf landwirtschaftlichen Böden aufgebracht, dann dürfen innerhalb der betreffenden Vegetationsperiode andere Düngestoffe (Gülle, Jauche, Mist, Handelsdünger, etc) zusätzlich nur dann aufgebracht werden, wenn diese Düngegaben bedarfsgerecht bemessen sind und die gesamte aufgebrachte Stickstofffracht den Grenzwert gemäß Abs. 2 nicht übersteigt.

(7) Wird Müllkompost vorwiegend für erosionshemmende Maßnahmen eingesetzt, so dürfen die Aufbringungsmengen die in der ÖNORM S 2024 angeführten Werte nicht überschreiten.

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