§ 8 Bgld. GVG Verbandsversammlung

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus gewählten Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Für jedes zu entsendende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit wenigstens einer Stimme vertreten sein. Ist ein Verbandsvorstand zu bestellen, hat die Verbandsversammlung zumindest aus neun gewählten Gemeindevertretern der verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verbandsversammlung werden für die Funktionsdauer des Gemeinderates gewählt. Nach Ablauf der Funktionsdauer des Gemeinderates oder nach dessen Auflösung bleiben sie bis zur Durchführung der Neuwahlen durch den Gemeinderat im Amt. Die Neuwahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist binnen sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vorzunehmen.

(3) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Verbandsversammlung aus, ist vom Gemeinderat für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.

(4) Der Verbandsversammlung obliegen

a)

Beschlußfassung über Änderungen der Satzung (§ 5), ausgenommen Änderungen des Aufgabenbereiches des Gemeindeverbandes (§ 5 lit. c), des Kostenersatzes (§ 5 lit. e) sowie der Zahl der Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde in der Verbandsversammlung,

b)

Beschlußfassung über den Beitritt und den Austritt von Gemeinden (§ 16) sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes (§ 17),

c)

Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Beschluß,

d)

Beschlußfassung über den Voranschlag, das Voranschlagsprovisorium, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß und den Dienstpostenplan,

e)

Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde,

f)

Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes,

g)

Bestellung von Ausschüssen und Hilfsorganen gemäß § 7 Abs. 2,

h)

Beschlußfassung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder

des Verbandsvorstandes für den durch ihre Stellung erforderlichen Mehraufwand, den Zeitverlust und den Verdienstentgang,

i)

Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 4 lit. c bis e, soferne ein Verbandsvorstand nicht bestellt wurde.

(5) Die Einberufung der Verbandsversammlung zur erstmaligen Bestellung der übrigen Verbandsorgane hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

(6) Das Amt eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Verbandsversammlung gebührt aus den Mitteln des Verbandes die Vergütung der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Im Streitfalle entscheidet die Verbandsversammlung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus gewählten Gemeindevertretern aller verbandsangehörigen Gemeinden. Für jedes zu entsendende Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. Jede verbandsangehörige Gemeinde muß in der Verbandsversammlung mit wenigstens einer Stimme vertreten sein. Ist ein Verbandsvorstand zu bestellen, hat die Verbandsversammlung zumindest aus neun gewählten Gemeindevertretern der verbandsangehörigen Gemeinden zu bestehen.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Verbandsversammlung werden für die Funktionsdauer des Gemeinderates gewählt. Nach Ablauf der Funktionsdauer des Gemeinderates oder nach dessen Auflösung bleiben sie bis zur Durchführung der Neuwahlen durch den Gemeinderat im Amt. Die Neuwahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) ist binnen sechs Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates vorzunehmen.

(3) Scheidet ein Mitglied (Ersatzmitglied) vor Ablauf der Funktionsdauer aus der Verbandsversammlung aus, ist vom Gemeinderat für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) zu wählen.

(4) Der Verbandsversammlung obliegen

a)

Beschlußfassung über Änderungen der Satzung (§ 5), ausgenommen Änderungen des Aufgabenbereiches des Gemeindeverbandes (§ 5 lit. c), des Kostenersatzes (§ 5 lit. e) sowie der Zahl der Vertreter einer verbandsangehörigen Gemeinde in der Verbandsversammlung,

b)

Beschlußfassung über den Beitritt und den Austritt von Gemeinden (§ 16) sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes (§ 17),

c)

Bestellung und Abberufung des Verbandsobmannes und der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes durch Beschluß,

d)

Beschlußfassung über den Voranschlag, das Voranschlagsprovisorium, den Nachtragsvoranschlag, den Rechnungsabschluß und den Dienstpostenplan,

e)

Erlassung von Verordnungen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde,

f)

Festsetzung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes,

g)

Bestellung von Ausschüssen und Hilfsorganen gemäß § 7 Abs. 2,

h)

Beschlußfassung über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder

des Verbandsvorstandes für den durch ihre Stellung erforderlichen Mehraufwand, den Zeitverlust und den Verdienstentgang,

i)

Angelegenheiten gemäß § 9 Abs. 4 lit. c bis e, soferne ein Verbandsvorstand nicht bestellt wurde.

(5) Die Einberufung der Verbandsversammlung zur erstmaligen Bestellung der übrigen Verbandsorgane hat durch die Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

(6) Das Amt eines Mitgliedes der Verbandsversammlung ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern der Verbandsversammlung gebührt aus den Mitteln des Verbandes die Vergütung der mit der Ausübung ihres Amtes verbundenen baren Auslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdienstes. Im Streitfalle entscheidet die Verbandsversammlung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten