§ 1 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Mit Beschluß des Landtages von Kärnten vom 17§ 1 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Februar 1894 wurde vom Land Kärnten die Landes-Hypothekenbank in Kärnten gegründet und eingerichtet. Diese Landes-Hypothekenbank führt die Bezeichnung “Kärntner Landes- und Hypothekenbank”.

(2) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl I S. 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Mit Beschluß des Landtages von Kärnten vom 17§ 1 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Februar 1894 wurde vom Land Kärnten die Landes-Hypothekenbank in Kärnten gegründet und eingerichtet. Diese Landes-Hypothekenbank führt die Bezeichnung “Kärntner Landes- und Hypothekenbank”.

(2) Die Kärntner Landes- und Hypothekenbank ist eine Landes-Hypothekenbank im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG), BGBl Nr 63/1979, zuletzt geändert durch BGBl Nr 475/1990, sowie eine öffentlich-rechtliche Kreditanstalt im Sinne des Gesetzes über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlichrechtlicher Kreditanstalten vom 21. Dezember 1927, dRGBl I S. 492, mit eigener Rechtspersönlichkeit.

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