§ 25 K-LHG (weggefallen)

Kärntner Landesholding - Gesetz - K-LHG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2016 bis 31.12.9999
(1) Die Satzung der Kärntner Landesholding muss mindestens enthalten:

a)

die Firma und den Sitz der Kärntner Landesholding;

b)

den Gegenstand des Unternehmens;

c)

Angaben über das Vermögen der Kärntner Landesholding;

d)

nähere Bestimmungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung;

e)

nähere Bestimmungen über die Vertretung der Kärntner Landesholding und die Erteilung der Prokura;

f)

Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

g)

Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

h)

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht, den Jahresabschluss und die Verwendung des Bilanzgewinnes der Kärntner Landesholding;

i)

nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” sowie die Aufbringung und Verwaltung dieses Sondervermögens;

j)

nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates gemäß § 23a.

(2) Die Satzung der Kärntner Landesholding kann, soweit es sich nicht um die Erlassung der Satzung oder ihre Änderung handelt, für den Aufsichtsrat eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorsehen§ 25 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Für den Vorstand ist eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe unzulässig.

Stand vor dem 03.05.2016

In Kraft vom 07.03.1991 bis 03.05.2016
(1) Die Satzung der Kärntner Landesholding muss mindestens enthalten:

a)

die Firma und den Sitz der Kärntner Landesholding;

b)

den Gegenstand des Unternehmens;

c)

Angaben über das Vermögen der Kärntner Landesholding;

d)

nähere Bestimmungen über die Zustimmungs- und Mitwirkungsrechte des Aufsichtsrates an der Geschäftsführung;

e)

nähere Bestimmungen über die Vertretung der Kärntner Landesholding und die Erteilung der Prokura;

f)

Bestimmungen über die Geschäftsordnung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;

g)

Bestimmungen über die Geschäftsverteilung zwischen den Mitgliedern des Vorstandes;

h)

Bestimmungen über den Voranschlag, die Rechnungslegung, den Lagebericht, den Jahresabschluss und die Verwendung des Bilanzgewinnes der Kärntner Landesholding;

i)

nähere Bestimmungen über die Aufgaben des Sondervermögens “Zukunft Kärnten” sowie die Aufbringung und Verwaltung dieses Sondervermögens;

j)

nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates gemäß § 23a.

(2) Die Satzung der Kärntner Landesholding kann, soweit es sich nicht um die Erlassung der Satzung oder ihre Änderung handelt, für den Aufsichtsrat eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe vorsehen§ 25 K-LHG seit 03.05.2016 weggefallen. Für den Vorstand ist eine Beschlussfassung durch schriftliche Stimmabgabe unzulässig.

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