§ 2 K-AFG § 2

Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.2016 bis 31.12.9999

(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet. Er ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

Stand vor dem 01.08.2016

In Kraft vom 11.11.2015 bis 01.08.2016

(1) Zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes wird ein Fonds mit der Bezeichnung „Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds“ – im Folgenden „Fonds“ genannt – eingerichtet. Er ist in das Firmenbuch einzutragen.

(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Klagenfurt am Wörthersee.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten