§ 26 Bgld. GVG § 26

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetz oder im Wege der Vollziehung des Bundes gebildet werden, gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetz oder im Wege der Vollziehung des Bundes gebildet werden, gelten die organisationsrechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes.

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