§ 25 Bgld. GVG Eigener Wirkungsbereich

Bgld. Gemeindeverbandsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme von Kundmachungen nach § 21 solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.1986 bis 31.12.9999

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme von Kundmachungen nach § 21 solche des eigenen Wirkungsbereiches.

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