§ 11 Bgld. LFG Erstellung

Bgld. Landwirtschaftsförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.07.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 3031. SeptemberDezember einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland zu erstatten. Dieser Bericht hat jedenfalls eine Zusammenstellung allerZusammenfassung und einen Überblick über die im Vorjahr auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen zu enthalten. Insbesondere hat aus diesem Bericht hervorzugehen, inwieweit die Zielsetzungen (§ 1) erreicht und die Arbeitsprogramme (§ 5) erfüllt wurden.

(2) Der Bericht ist dem Landwirtschaftsförderungsbeirat bis längstens 1. SeptemberDezember zur Beratung vorzulegen.

Stand vor dem 27.07.2015

In Kraft vom 01.01.1988 bis 27.07.2015

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich bis längstens 3031. SeptemberDezember einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland zu erstatten. Dieser Bericht hat jedenfalls eine Zusammenstellung allerZusammenfassung und einen Überblick über die im Vorjahr auf Grund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen zu enthalten. Insbesondere hat aus diesem Bericht hervorzugehen, inwieweit die Zielsetzungen (§ 1) erreicht und die Arbeitsprogramme (§ 5) erfüllt wurden.

(2) Der Bericht ist dem Landwirtschaftsförderungsbeirat bis längstens 1. SeptemberDezember zur Beratung vorzulegen.

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