§ 32 Bgld. LPG § 32

Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.04.1996 bis 31.12.9999

(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (ObmannVorsitzender, Stellvertreter des ObmannesVorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.

(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen.

(3) Im Falle des Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens (§ 21 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und des Erlöschens (§ 21 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion zu sorgen.

Stand vor dem 12.04.1996

In Kraft vom 19.03.1987 bis 12.04.1996

(1) Die Wahl der Ausschußfunktionäre (ObmannVorsitzender, Stellvertreter des ObmannesVorsitzenden und Schriftführer) erfolgt für die Tätigkeitsdauer des Personalvertretungsausschusses.

(2) Wird ein Ausschußfunktionär durch Beschluß des Personalvertretungsausschusses seiner Funktion enthoben, so ist gleichzeitig ein neuer Funktionär zu wählen.

(3) Im Falle des Verzichtes auf die Funktion im Ausschuß sowie in den Fällen des Ruhens (§ 21 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) und des Erlöschens (§ 21 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Mitgliedschaft des Funktionärs zum Ausschuß hat der Personalvertretungsausschuß unverzüglich durch Wahl für einen Nachfolger in der Funktion zu sorgen.

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