Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.10.2024
(1) Dem Vorsitzenden (§ 20 Abs. 1) obliegt es, ein Mitglied zu bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers das Protokoll führt.
(2) Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen.
In Kraft seit 13.12.1969 bis 31.12.9999
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