Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.10.2024
Die erste Sitzung des Personalvertretungsausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.
In Kraft seit 13.12.1969 bis 31.12.9999
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