§ 13 Bgld. LPG

Bgld. LPG - Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom Schriftführer zu verlesen.

(2) Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; andernfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.

(3) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden.

In Kraft seit 13.04.1996 bis 31.12.9999
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