§ 15 Bgld. LPG

Bgld. LPG - Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2024

(1) Das Protokoll hat zu enthalten:

a)

den Tag und die Dauer der Sitzung;

b)

die Namen der anwesenden Mitglieder des Personalvertretungsausschusses;

c)

die Namen der entschuldigten Ausschußmitglieder unter Anführung des Entschuldigungsgrundes;

d)

die ursprüngliche Tagesordnung und, wenn dieses abgeändert wurde, die endgültige Tagesordnung (§§ 5 ff.);

e)

sofern über diesen nicht gesonderten Aufzeichnungen geführt werden, den Ein- und Auslauf (§ 6);

f)

die Anträge in wörtlicher Fassung;

g)

die Beschlüsse in wörtlicher Fassung;

h)

das ziffernmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen;

i)

den wesentlichen Inhalt von wichtigen Debatten;

j)

die Verfügungen des Vorsitzenden (Ordnungsrufe, Wortentzug usw.);

k)

die zur Information der Ausschußmitglieder gemachten Mitteilungen.

(2) Der Personalvertretungsausschuß kann beschließen, daß Gegenstände, die gemäß Abs. 1 nicht zu protokollieren sind, ausnahmsweise in das Protokoll aufzunehmen sind.

(3) Die vom Personalvertretungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind im Protokoll besonders hervorzuheben. Der Ausschuß kann beschließen, daß Beschlüsse auch noch gesondert zu sammeln sind (Beschlußprotokoll).

In Kraft seit 13.12.1969 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Bgld. LPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Bgld. LPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Bgld. LPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Bgld. LPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Bgld. LPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 Bgld. LPG
§ 16 Bgld. LPG